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Im Verlauf des aktuellen Geschäftsjahres, das im Juni 2023 begann, hat Oracle bislang zunehmend gesteigerten Wert auf die Einhaltung seiner Kundendefinitionen gelegt: Entsprechen Kundendefinitionen aus Sicht des Herstellers dabei nicht mehr der aktuellen Situation eines Kunden und müssen angepasst werden, sieht sich Oracle veranlasst, dafür teilweise sieben- bis achtstellige Summen als Nachzahlung aufzurufen. Was dahinter steckt, ob diese Zahlungen berechtigt sind und wie Kunden sie vermeiden können, erläutert dieser Blogartikel.
Oracle stellt, wie viele andere Software-Hersteller auch, die Lizenz zur Nutzung einer Software für einen internen Geschäftszweck an die im Bestelldokument genannte juristische Person aus – wie etwa SIE oder IHRE als Verweis im Lizenzvertrag. Eine Nutzung der Lizenz durch Dritte ist somit ausgeschlossen – zumindest gilt das für die Standard-Verträge.
Allerdings kann jeder Kunde - beim Kauf der Lizenzen - dieses Nutzungsrecht mittels der Definition für SIE und IHRE auf Unternehmens-Beteiligungen oder ganze Konzernstrukturen erweitern. Dies gestattet Oracle - im Zuge der Verhandlungen über den Lizenzpreis - zumeist kostenfrei.
Damit genießt ein Kunde im Moment eines Vertragsabschlusses Compliance. Was aber passiert, wenn seit diesem Abschluss einige Zeit verstrichen ist? Heißt also – wenn seither Tochterunternehmen verkauft oder gekauft wurden? Dann passt aus Sicht von Oracle die Kundendefinition nicht mehr zur Nutzung. Resultat: Für den Kunden besteht keine Compliance mehr - selbst dann nicht, wenn in diesem Moment eine der Nutzung entsprechende Anzahl an Lizenzen vorhanden ist.
Aktuell gleicht der Vertrieb von Oracle die Kundenportale mit den Definitionen für die Kunden ab. Mit dieser Basisinformation werden gezielte Fragen formuliert. Es geht darum, festzustellen, ob in der Kundendefinition des Vertrags nicht enthaltene Unternehmens-Beteiligungen die Produkte von Oracle nutzen! Wird so ein Fall evident, geht der Hersteller auf diese Unternehmen zu.
Aus urheberrechtlicher Sicht – und das ist im Prinzip in der gesamten IT-Branche ja die Grundlage jeglicher Lizenzierung – ist diese Sichtweise korrekt: In der Regel muss für eine Nutzung, die nicht lizenziert ist, eine Zahlung oder Nachzahlung geleistet werden.
Eigentlich wäre unserer Ansicht nach eine Zahlung oder besser Nachzahlung für jede in der entsprechenden Landschaft vorgenommene Nutzung eine adäquate Basis von Verhandlungen.
In der Praxis – so die konkrete Erfahrung von Kunden von SoftwareOne - sieht es allerdings so aus: Oracle benutzt die nicht vorhandene Compliance als Hebel, um erst einmal mit wesentlich höheren Forderungen (installierte Basis mal der Anzahl zugreifender Unternehmen) – das sind die oben angesprochenen sieben- bis achtstelligen Summen – in die Verhandlungen einzusteigen, um dann am Ende auch sicher beim gewünschten Wert zu landen.
Das A und O bei Hersteller-Forderungen, die sich auf möglicherweise Jahre zurückliegende Käufe und die damit verbundenen Vereinbarungen beziehen, ist das Herstellen von Transparenz. Nur so lassen sich Ansprüche, welcher Art auch immer, nachvollziehen oder ausschließen.
Unsere Empfehlung lautet, Oracle gegenüber zunächst einmal die Bereitschaft zu vernünftigen Verhandlungen zu signalisieren - parallel sollten die vermeintlichen Compliance-Verstöße aber durch ein Advisory Projekt geprüft werden.
Die Experten der Oracle Advisory Services von SoftwareOne sind mit der aktuellen Sachlage bestens vertraut. Sprechen Sie am besten sofort mit uns – noch bevor Sie Post von Oracle bekommen.
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